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Artikel 3 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1990

ARTIKEL 3

Artikel 3

Sachverständigenausschuß

(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der mit den in Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Aufgaben betraut ist. Jedes Land des besonderen Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der einfachen Mehrheit der vertretenen Länder bedarf.

(2) Der Sachverständigenausschuß nimmt mit einfacher Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen an.

(3) Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Internationalen Klassifikation können von der Behörde eines jeden Landes des besonderen Verbandes oder vom Internationalen Büro gemacht werden. Jeder von einer Behörde ausgehende Vorschlag wird von dieser dem Internationalen Büro mitgeteilt. Die Vorschläge der Behörden und des Internationalen Büros werden von diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, übermittelt.

(4) Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation bedürfen der einfachen Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich.

(5) Die Sachverständigen können schriftlich abstimmen.

(6) Macht ein Land keinen Vertreter für eine bestimmte Sitzung des Sachverständigenausschusses namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Stimme nicht während der Sitzung oder innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist ab, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.

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