vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 1

Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, industriellem, technologischem und kulturellem Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die Bevölkerung ihrer beiden Ländern von Interesse sind, erweitern und fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)