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Artikel 2 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 2

Beide Seiten werden die Entwicklung von Kontakten und den Austausch von Kenntnissen zwischen den betroffenen Organisationen ihrer Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis füreinander und um das österreichische und jordanische Volk einander näherzubringen, unterstützen.

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