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ARTIKEL 197 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 197

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls die Zollleitschemata der Europäischen Kommission von 2007 als Benchmarking-Instrument.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem

  1. a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,
  2. b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird,
  3. c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten,
  4. d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit von Daten und Standards und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten austauschen,
  5. e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten,
  6. f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
  7. g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten,
  8. h) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,
  9. i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,
  10. j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen.

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