vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 198 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 198

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)