ARTIKEL 196
Zollwertermittlung
(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
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