vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 18

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Rechtsvorschriften, nach denen die Einstellung und Beschäftigung daran gebunden sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des in Betracht kommenden Staates ist, werden durch die Artikel 16 und 17 nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)