Artikel 17
Bei der Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Personen, die nach dem Invalideneinstellungsgesetz der Republik Österreich geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, wie Deutsche zu behandeln. Dabei ist Artikel 16 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
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