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Artikel 19 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

ABSCHNITT III

Durchführung des Vertrages

Artikel 19

(1) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen und Begünstigungen richtet sich nach österreichischem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Republik Österreich begehrt werden, und nach deutschem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland begehrt werden.

(2) Bei der Entscheidung über Ansprüche auf Leistungen und Begünstigungen nach diesem Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität haben die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen über Art und Ausmaß der Berechtigung, über die gesundheitliche Schädigung und über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität zugrunde zu legen.

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