Artikel 18 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Artikel 18

Aufzeichnungspflichten

(1) Art. 18.Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5

geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40062057

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