Artikel 18 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 18

Aufzeichnungspflichten

(1) Art. 18.Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054207

alte Dokumentnummer

N3199451443L

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