Artikel 18
Aufzeichnungspflichten
(1) Art. 18.Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und
- für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.
(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.
(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054868
alte Dokumentnummer
N3199651554L
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