Artikel 18 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Artikel 18

Aufzeichnungspflichten

(1) Art. 18.Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054868

alte Dokumentnummer

N3199651554L

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