Artikel 18
Notifikation des Ausgangs des Verfahrens
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20000956
Dokumentnummer
NOR40012240
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