Artikel 19
Verbreitung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20000956
Dokumentnummer
NOR40012241
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