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Artikel 17 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 17

Gerechte Behandlung

(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.

(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,

  1. a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
  2. b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012239

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