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Artikel 18 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 18

Auslieferungsersuchen und weitere Unterlagen

  1. 1. Das Auslieferungsersuchen wird im diplomatischen Wege oder im Weg der Zentralbehörden übermittelt und soll die folgenden Dokumente enthalten:
  1. a. im Fall von noch nicht verurteilten Personen, das Original des Haftbefehls, dessen beglaubigte Kopie oder jede andere, nach den Formvorschriften der ersuchenden Partei ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
  2. b. im Fall von Personen, über die eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verhängt wurde, das Original oder eine beglaubigte Kopie einer vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung, dass die Strafe noch nicht vollständig verbüßt ist, samt Information über die verbleibende Reststrafe;
  3. c. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; eine Kopie der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie die anwendbaren Bestimmungen über die Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung;
  4. d. alle vorliegenden Informationen, um die Identität und Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu bestimmen.
  1. 2. In den Fällen des Artikels 13 ist die entsprechende Zusicherung der ersuchenden Partei beizulegen.
  2. 3. Sollten dem Auslieferungsersuchen nicht die ordnungsgemäßen Unterlagen und Informationen angeschlossen sein, wird die ersuchte Partei die ersuchende Partei auffordern, diesen Mangel innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen zu beheben.

Schlagworte

Strafverfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261687

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