Kapitel II: Auslieferungsverfahren
Artikel 17
Verfahrensgarantien
Die auszuliefernde Person genießt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei alle Rechte und Garantien, die das Recht dieser Partei vorsieht; dies beinhaltet das Recht auf Verteidigung und, falls notwendig, einen Übersetzer.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261686
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