Artikel 16
Weiterlieferung
Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261685
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