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Artikel 16 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 16

Weiterlieferung

Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261685

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