Artikel 15
Grundsatz der Spezialität
Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
- 1. mit Zustimmung der Partei, die sie übergeben hat.
- Ein Ersuchen um nachträgliche Auslieferung ist, zusammen mit den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen – mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 lit d genannten – sowie einem gerichtlichen Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person in Bezug auf die strafbare Handlung zu stellen. Die nachträgliche Auslieferung kann bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt.
- 2. wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Partei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dorthin zurückgekehrt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261684
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