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Artikel 15 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 15

Grundsatz der Spezialität

Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:

  1. 1. mit Zustimmung der Partei, die sie übergeben hat.
  1. 2. wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Partei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dorthin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261684

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