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Artikel 14 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 14

Abwesenheitsverfahren

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person in Abwesenheit verurteilt wurde, es sei denn die ersuchende Partei gibt nach Auffassung der ersuchten Partei ausreichende Informationen oder Zusicherungen, um darzutun, dass die auszuliefernde Person angemessene Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder dass ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261683

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