Artikel 13
Todesstrafe
Ist die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei mit Todesstrafe bedroht und ist diese Strafe nach dem Recht der ersuchten Partei nicht vorgesehen, kann die ersuchte Partei die Auslieferung nicht bewilligen, es sei denn die ersuchende Partei sichert zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261682
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)