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Artikel 12 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 12

Härteklausel

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie für die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der der Auslieferung zugrunde liegenden strafbaren Handlung wegen ihrer Jugend, ihres langjährigen Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Umständen gelegenen Gründen eine offensichtliche und außerordentliche Härte darstellen würde.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261681

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