Artikel 12
Härteklausel
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie für die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der der Auslieferung zugrunde liegenden strafbaren Handlung wegen ihrer Jugend, ihres langjährigen Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Umständen gelegenen Gründen eine offensichtliche und außerordentliche Härte darstellen würde.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261681
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