Artikel 11
Minderjährige
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchten Partei minderjährig war.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261704
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