Artikel 18
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.
Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:
- — Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
- — Organisation von kulturellen Veranstaltungen,
- — kulturelle Austauschprogramme,
- — Austausch von Akademikern.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162023
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