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Artikel 18 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 18

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.

Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:

  1. Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
  2. Organisation von kulturellen Veranstaltungen,
  3. kulturelle Austauschprogramme,
  4. Austausch von Akademikern.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162023

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