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Artikel 19 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 19

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenarbeit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162024

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