Artikel 19
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenarbeit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162024
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