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Artikel 20 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

TITEL III

Bestimmungen im sozialen Bereich

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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