TITEL III
Bestimmungen im sozialen Bereich
Artikel 20
Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162025
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