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Artikel 17 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 17

Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039633

alte Dokumentnummer

N2199748883L

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