Artikel 17
Ersatzfreiheitsstrafe
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039633
alte Dokumentnummer
N2199748883L
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