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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel IV

Sponsern

Artikel 17

Allgemeine Normen

(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.

(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128032

alte Dokumentnummer

N7199855453L

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