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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 18

Verbotenes Sponsern

(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping auf Grund des Artikels 15 verboten sind.

(2) Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.

(3) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030137

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