Artikel 18
Verbotenes Sponsern
(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung auf Grund des Artikels 15 verboten ist.
(2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128033
alte Dokumentnummer
N7199855454L
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