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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 16

Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten

(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegender Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
  2. b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.

Schlagworte

Werbespot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030136

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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