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Artikel 17 DBA – Mazedonien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2008

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich von Artikel 18 Absatz 2 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096757

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