Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich von Artikel 18 Absatz 2 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005703
Dokumentnummer
NOR40096757
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)