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Artikel 18 DBA – Mazedonien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2008

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  2. ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16, 17 oder 19 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096758

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