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Artikel 19 DBA – Mazedonien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2008

Artikel 19

STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096759

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