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Artikel 17 – Auskunftsersuchen zu Bankkonten Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 17 – Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jede Vertragspartei trifft unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um in Erledigung eines von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt die Vertragspartei alle Angaben zu den ermittelten Konten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37

  1. a) gibt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;
  2. b) gibt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen an, weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragsparteigeführt werden, und, soweit irgend möglich, welche Banken und/oder Kontenbetroffen sind;
  3. c) übermittelt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(5) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder beider Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass dieser Artikel nur auf die in der Liste im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten Anwendung findet.

(6) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Dies kann vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226453

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