Artikel 18 – Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen
(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt die ersuchte Vertragspartei Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.
(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(4) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
(5) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Dies kann vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Schlagworte
Senderkonto
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226454
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