Artikel 19 – Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt werden, überwachen und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei übermitteln kann.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter gebührender Berücksichtigung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen.
(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.
(5) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226455
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