Abschnitt 2 – Unterstützung bei Ermittlungen
Artikel 16 – Verpflichtung zur Unterstützung
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226452
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