vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 17

Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und Fremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den Austausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung; die Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der Förderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere Aufmerksamkeit.

Schlagworte

Hotelverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte