Artikel 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen; sie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriatischen Meeres besondere Aufmerksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162021
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