Artikel 17
Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und Fremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den Austausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung; die Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der Förderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere Aufmerksamkeit.
Schlagworte
Hotelverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162022
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