ARTIKEL 170
Artikel 170
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168
- a)gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:
- i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs),
- ii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),
- iii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
- iv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und
- v) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);
- i) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
- ii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),
- iii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
- iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), und
- v) Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979);
- i) Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),
- ii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Union von Locarno 1968, geändert 1979),
- iii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und
- iv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);
- i) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),
- ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), und
- iii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985).
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