ARTIKEL 171
Artikel 171
Überprüfung
Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)