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Artikel 171 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 171

Artikel 171

Überprüfung

Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.

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