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Artikel 168 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL VI

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

ARTIKEL 168

Artikel 168

Ziel

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

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