TITEL VI
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
ARTIKEL 168
Artikel 168
Ziel
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
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