vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 167 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 167

Artikel 167

Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)