ARTIKEL 167
Artikel 167
Schlussbestimmungen
(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
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